Abänderbarkeit

Abänderbarkeit
ạb|än|der|bar <Adj.>:
sich abändern lassend:
-e Entscheidungen;
a. sein.
Dazu:
Ạb|än|der|bar|keit, die; -.

* * *

Abänderbarkeit,
 
die Möglichkeit der Veränderung von gerichtlichen Entscheidungen und behördlichen Verwaltungsakten durch das zur Entscheidung befugte Organ. Urteile dürfen nach Erlass (Verkündung oder Zustellung) vom erkennenden Gericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden, auch wenn sie noch mit Rechtsmitteln anfechtbar sind (§ 318 ZPO). Ausnahmsweise besteht Abänderbarkeit v. a. bei Versäumnisurteilen und Vorbehaltsurteilen sowie zur Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO) und offenbarer Unrichtigkeiten (§ 319 ZPO). Abänderbar sind Beschlüsse, soweit sie nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar sind, sowie Verwaltungsakte nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In besonderen Fällen ist eine Abänderungsklage zulässig.

* * *

Ạb|än|der|bar|keit, die; -: das Abänderbarsein.

Universal-Lexikon. 2012.

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